In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kam es zu Streitigkeiten bezüglich der Verteilung und des Verbrauchs von Heizkosten. In der Teilungserklärung der aus 154 Wohnungen bestehenden Anlagen wurde ein Verteilungsmaßstab der Heizkosten von 30 Prozent Grundkosten und 70 Prozent Verbrauchskosten festgelegt. Die Eigentümerin von zwanzig Dachgeschosswohnungen fechtet den Genehmigungsbeschluss an und fordert eine neue Verrechnung des Verteilungsmaßstabs aufgrund der niedrigen Erfassungsrate des Verbrauchswärmeanteils in den elektronischen Heizkostenverteilern.

Mit ihrer Anfechtungsklage (AZ V ZR 9/19) fordert die Eigentümerin eine Korrektur der Heizkostenabrechnung aus dem Jahre 2014. Ebenso beanstandet sie eine ordnungsgemäße Verwaltung der Heizkostenverteilung aufgrund von Rohrwärmeverlusten, die zum großen Teil durch die wenig oder gar nicht gedämmten, unter Putz liegenden Leitungen in den Wohnungen entstehen. Die Leitungen im Keller sind freiliegend und zum größten Teil gedämmt. Aufgrund dieses Bauzustands werden nur zwanzig Prozent des Verbrauchswärmeanteils erfasst.

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Anfechtungsklage ab. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV liegt der Verteilungsmaßstab von 30/70 im vorgeschriebenen Rahmen. Somit besteht keine Möglichkeit, die Jahresabrechnung anhand eines anderen Kostenverteilungsschlüssels abzurechnen. Ebenso ist die geringe Erfassungsrate nicht auf einen Gerätefehler und somit auf einen Geräteausfall zurückzuführen, sondern auf eine schlechte Dämmung der Rohrleitungen. Allerdings ist die Eigentümerin der Dachgeschosswohnungen, im Vergleich zu den Eigentümern der unteren Wohnungen insoweit benachteiligt, als dass die unteren Wohnungen bereits mit einer kleinen Öffnung der Ventile der Heizkörper ausreichend gewärmt sind. Deshalb kann die Klägerin künftig eine Neuverteilung des Verteilungsmaßstabs in der WEG zur Diskussion stellen oder sogar technische Umbaumaßnahmen verlangen.

Quelle: BGH
© fotolia.de