In einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZB 26/17) ging es um die Frage, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss, welche durch eine erleichterte Kündigung eines Mitverhältnisses in einem Zweifamilienhaus unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB entstanden sind. Ein Ehepaar, das sowohl Eigentümer und Vermieter eines Zweifamilienhauses war, vermietete eine der beiden Wohnungen in dem Zweifamilienhaus an eine andere Mietpartei. Der Ehemann übertrug zu einem späteren Zeitpunkt seinen Mietanteil an seine Ehefrau, die somit alleinige Eigentümerin des Anwesens wurde. Diese kündigte anschließend das Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung.

Auch wenn Mieter und Eigentümerin sich nach Auszug der Mieter im gegenseitigen Einvernehmen darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen, stellt sich dennoch die Frage, wer für die bisher entstandenen Kosten für den Rechtsstreit aufkommen muss. Das Gericht prüft hierbei, wer den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen hätte. Sowohl das Amtsgericht Neumarkt als auch die Rechtsbeschwerde vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden zu Lasten des Mieters. Denn dieser wäre, nach deren Annahme, bei der Fortführung des Rechtsstreits und ohne die übereinstimmende Einverständniserklärung, unterlegen gewesen.

Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte die Beschwerde des Beklagten (Mieters) Erfolg. Der BGH ist der Auffassung, dass bei einer Fortführung des Rechtsstreits die Klägerin unterlegen gewesen wäre, denn ihre ausgesprochene Kündigung sei gar nicht wirksam gewesen. Auch wenn der Ehemann der Klägerin seinen Mietanteil an seine Frau übergeben hat, bleibt er dennoch Vermieter und muss der Kündigung ebenfalls zustimmen. Der vom Landgericht Nürnberg-Fürth angewandte § 566 Absatz 1 BGB kann nicht in Betracht gezogen werden. Denn nach § 566 müsste die Veräußerung an einen Dritten erfolgen und der Erwerber darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein. Somit stand es der Alleineigentümerin nach Rechtslage gar nicht zu, die Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verlangen.

Quelle: BGH
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