Mieter, die ihre Wohnung nach einer Abmahnung weiterhin unerlaubt untervermieten, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Amtsgericht München (AZ 417 C 7060/21). Im vorliegenden Fall bewohnte ein Mieter seit 2009 eine Wohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro pro Monat. Der Mietvertrag beinhaltete folgende Klausel: „[Die] Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im selben Jahr genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin fest, dass die Wohnung über Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte sie nicht zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daher schriftlich ab. Trotzdem vermietete er erneut zwei Zimmer, ohne die Vermieterin zu informieren. Zudem stellte der Hausverwalter fest, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Die Vermieterin verlangte nun von ihrem Mieter, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Da der Mieter (Beklagte) allerdings unter anderem der Auffassung war, die Wohnung unter der Voraussetzung angemietet zu haben, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe, ihm daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zustehe und er die Wohnung nicht an Touristen vermietet habe, landete der Fall schließlich beim Amtsgericht München. Dieses schenkte ihm keinen Glauben und gab der Vermieterin Recht.

Quelle: AG München/AZ 417 C 7060/21
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