Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Grenzbepflanzung von Grundstücken sich dem Geländeniveau der benachbarten Grundstücke anpassen muss. Liegt die Bepflanzung beispielsweise tiefer als das Nachbargrundstück, wird die erlaubte Wuchshöhe an dem höheren Niveau des Nachbarn gemessen.

Im vorliegenden Fall hatten zwei Grundstückseigentümer in Hanglage über die Wuchshöhe einer Grenzhecke gestritten. An der Grenze befindet sich eine Geländestufe, die in ca. 1 bis 1,25 Metern Höhe verläuft. Der Eigentümer des oberen Grundstücks verlangte, dass sein Nachbar die Hecke mindestens zweimal pro Jahr auf 2 Meter zurückschneidet, gemessen am oberen Ende der Mauer. Sein Nachbar entgegnete, dass die Ansprüche auf Rückschnitt nach bayerischem Nachbarrecht verjährt seien.

Der Bundesgerichtshof entschied nun aktuell, dass die Hecke wie gefordert zurückgeschnitten werden muss. Wenn ein Grundstück tiefer liegt als das des Nachbarn, ist eine Beeinträchtigung erst nach Erreichen des Höhenniveaus beeinträchtigt. Aus diesem Grund muss die Wuchshöhe am Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks und nicht an der Austrittsstelle der Pflanzen gemessen werden.
© Fotolia.de / hywards

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Grenzbepflanzung von Grundstücken sich dem Geländeniveau der benachbarten Grundstücke anpassen muss. Liegt die Bepflanzung beispielsweise tiefer als das Nachbargrundstück, wird die erlaubte Wuchshöhe an dem höheren Niveau des Nachbarn gemessen.

Im vorliegenden Fall hatten zwei Grundstückseigentümer in Hanglage über die Wuchshöhe einer Grenzhecke gestritten. An der Grenze befindet sich eine Geländestufe, die in ca. 1 bis 1,25 Metern Höhe verläuft. Der Eigentümer des oberen Grundstücks verlangte, dass sein Nachbar die Hecke mindestens zweimal pro Jahr auf 2 Meter zurückschneidet, gemessen am oberen Ende der Mauer. Sein Nachbar entgegnete, dass die Ansprüche auf Rückschnitt nach bayerischem Nachbarrecht verjährt seien.

Der Bundesgerichtshof entschied nun aktuell, dass die Hecke wie gefordert zurückgeschnitten werden muss. Wenn ein Grundstück tiefer liegt als das des Nachbarn, ist eine Beeinträchtigung erst nach Erreichen des Höhenniveaus beeinträchtigt. Aus diesem Grund muss die Wuchshöhe am Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks und nicht an der Austrittsstelle der Pflanzen gemessen werden.
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