In einem aktuellen Urteil entschied das Kammergericht, dass Vermieter einen Nachlasspfleger mit der Räumung einer Mietwohnung beauftragen können, falls die Erben des verstorbenen Mieters nicht aufzufinden sind. Ob es tatsächlich ein Nachlassvermögen gibt, spielt dabei keine Rolle (AZ 19 W 102/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einen Antrag auf Nachlasspflegschaft gestellt, da er nach dem Tod seines Vermieters keine Erben ausfindig machen konnte. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da kein Nachlassvermögen vorhanden sei. Der Vermieter reichte jedoch Beschwerde ein, da er seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache durchsetzen wollte.

Das Kammergericht stimmte nun aktuell der Beschwerde zu. Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, hat der Vermieter das Recht, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache geltend zu machen.
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