Liegen Mängel in einer Mietwohnung vor, hat der Mieter grundsätzlich das Recht, seine Miete zu mindern oder gar zurückzubehalten. Doch dieses Recht hat Grenzen und muss verhältnismäßig sein, so lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ VIII ZR 288/14).

Im vorliegenden Fall hatten Mieter Schimmelbefall in ihrer Wohnung festgestellt und in den Folgemonaten nur etwa die Hälfte der vereinbarten Miete gezahlt. Die Vermieterin weigerte sich, dies zu akzeptieren, zumal die Ursache des Schimmels nicht abschließend geklärt war. Sie kündigte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß und verlangte die Räumung ihrer Wohnung.

Der Bundesgerichtshof stimmte der Vermieterin zu, nachdem das zuständige Landgericht zunächst den Mietern Recht gegeben hatte. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht ohne zeitliche Begrenzung angewandt werden und muss immer in einer Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen.
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