Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Vermieter keine Frist setzen müssen, wenn Mieter einen verursachten Schaden beseitigen sollen. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis bereits beendet worden ist (AZ XII ZR 79/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einer Halle nach Beendigung des Mietverhältnisses umgehend Schadensersatz verlangt. Der Mieter hatte in der Halle Rennsportfahrzeuge untergebracht, gewartet und repariert. Dadurch hatte unter anderem der Boden der Halle durch Öl und andere Chemikalien gelitten, so dass der Vermieter die Schäden beseitigen lassen musste und die Kosten zurückverlangt hatte. Eine Frist zur Schadensbeseitigung hatte er nicht gesetzt, was das Landgericht zuvor als Voraussetzung angesehen hatte.

Der BGH entschied nun entgegen des vorangegangenen Urteils, dass eine Fristsetzung nicht zwingend erforderlich ist. Vermieter hätten im Schadensfall grundsätzlich die Wahl, ob sie die Wiederherstellung der Mietsache oder die entsprechenden Kosten zurückverlangen können.
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