Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann, wenn aufgrund eines Todesfalls der eintretende Mieter zu wenig Geld verdient. Ein Ausbildungsgehalt als Kündigungsgrund ist demnach nicht zulässig (AZ VIII ZR 105/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Auszubildender den Eintritt in ein Mietverhältnis erklärt, das er für seine verstorbene Lebensgefährtin angetreten hatte. Insgesamt betrug die Miete 545 Euro zuzüglich 170 Euro Nebenkosten. Der Vermieter war jedoch der Meinung, dass er aufgrund seines Ausbildungsgehalts die Miete nicht finanzieren konnte, also kündigte er den Mietvertrag.

Das Gericht entschied nun zu Gunsten des Mieters. Dieser hatte seit Beginn des Mietverhältnisses stets pünktlich gezahlt und beabsichtigte, zusätzlich Einkünfte aus einer Untervermietung zu erzielen. Die Kündigung wegen angeblicher Leistungsunfähigkeit des neuen Mieters war demnach nicht gerechtfertigt.
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