In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden die Richter, dass die Reinigung der Fensterflächen dem Mieter obliegt. Geklagt hatten die Mieter einer Loftwohnung, die die Vermieterin für die Reinigung der Fenster in die Pflicht nehmen wollten (VIII ZR 188/16).

Bei dem Streitfall handelte es sich konkret um die großflächige Fensterfront im Obergeschoss einer umgebauten Fabrikhalle. Bisher hatte die Vermieterin zweimal im Jahr auf eigene Kosten ein Unternehmen für die Reinigung der Fensterflächen beauftragt. Die Mieter verlangten jedoch eine vierteljährliche Fensterreinigung, da die Fenster witterungsbedingt sehr schnell verschmutzen würden. Dies lehnte die Vermieterin ab und verwies darauf, dass die Fensterreinigung Mietersache sei.

Die Richter aus Karlsruhe stellten im aktuellen Urteil klar, dass Mieter grundsätzlich für die Reinigung der Fensterflächen zuständig seien. Im Rahmen der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters seien Reinigungsmaßnahmen – wie zum Beispiel der Fenster – ausgenommen. 
 
Quelle: BGH © photodune.net