Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Gesellschaften oder auch mehrere Personen nach einem Immobilienkauf an eine Sperrfrist gebunden sind, wenn sie Eigenbedarf anmelden wollen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Umwandlung der Mietwohnungen in Eigentum nicht geplant war (AZ VIII ZR 104/17).

Im vorliegenden Fall hatte eine GbR ein Gebäude erworben und trat als Vermieterin in den Vertrag ein. Im gleichen Jahr kündigte die Gesellschaft das Mietverhältnis aufgrund von Eigenbedarf. Der Mieter weigerte sich jedoch, die Kündigung und Räumungsklage zu akzeptieren und blieb in der Wohnung.

Das Gericht entschied nun zu Gunsten des Mieters. Zwar kann eine Gesellschaft als neuer Eigentümer grundsätzlich Eigenbedarf anmelden, doch muss sie eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren einhalten.
 
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