Noch bis zum 31. März 2017 können Vermieter einen Erlass von der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent beantragen, wenn sie 2016 keine oder nur geringe Mieteinnahmen hatten. Die rechtliche Grundlage bietet §33 des Grundsteuergesetzes (GrStG).

Voraussetzung für den Steuerlass ist, dass der Mietausfall ohne Verschulden des Vermieters entstanden ist – etwa durch Leerstand, allgemeinen Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit. Unverhersehbare Ereignisse wie ein Wohnungsbrand oder Wasserschäden können ebenfalls Grundlage für den Erlass sein.

Grundsätzlich gilt: Sind die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem üblichen Rohertrag zurückgeblieben, erhalten Vermieter einen Erlass von 25 Prozent. 50 Prozent werden gewährt, wenn überhaupt keine Einnahmen verzeichnet wurden.
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