Hat die Kommune einen Eigentümer nicht dazu verpflichtet, den öffentlichen Gehweg vor dessen Haus von Eis und Schnee zu räumen, haftet dieser auch nicht bei einem Glätteunfall. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil nochmals fest (AZ VIII ZR 255/16).

Anlass für dieses Urteil war ein Fall aus München. Eine Mieterin war auf einen schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs vor ihrem Haus bei Glätte gestürzt und verletzte sich dabei am rechten Knöchel. Die Hausbesitzerin hatte keine Gehwegräumung vorgenommen, da dies, so die Eigentümerin, die Stadt München übernehme. Die hatte den öffentlichen Gehweg zwar mehrmals von Eis und Schnee befreit, aber nicht auf ganzer Breite. So blieb ein schmaler, nicht geräumter Streifen übrig, der am Ende der Mieterin zum Verhängnis wurde. Die Geschädigte sah die Eigentümerin in der Schuld und verklagte diese daher auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Da die Klage der Mieterin in allen Instanzen erfolglos blieb und diese in Revision ging, musste am Ende der Bundesgerichtshof über diesen Fall befinden. Die zuständigen Richter am BGH entschieden nun, dass ein Grundstückseigentümer nicht dazu verpflichtet ist, den Gehweg vor seinem Haus von Schnee und Eis zu räumen, so lange die dafür zuständige Gemeinde dem Eigentümer nicht die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat. Solange dies nicht geschieht, haftet der Eigentümer auch nicht bei Unfällen Dritter.

Quelle: BGH
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