Das Landgericht Dortmund entschied in einem aktuellen Urteil, dass es für eine Eigentümergemeinschaft nur ein maßgebendes und grundlegendes Dokument gibt: Die Teilungserklärung. Andere Urkunden seien im Streitfall nicht gültig, teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS kürzlich mit (AZ 1 S 13/15).

In der Teilungserklärung legen die Parteien beim Grundbuchamt fest, wie das Eigentum an einem Grundstück aufgeteilt wird. Im vorliegenden Fall hatte eine Partei auf eine Urkunde verwiesen, die eine von der Teilerklärung abweichende Quadratmeterzahl der Wohnungen enthielt. Das Dokument war bei einem Notar hinterlegt und enthielt handschriftliche Anmerkungen.

Das Gericht erklärte nun das Dokument für ungültig, da allein die Teilungserklärung die entscheidenden Informationen enthält. Zudem sei nicht ersichtlich, warum der Notar handschriftliche Anmerkungen vorgenommen hat.
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