In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Jahresabrechnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht unter Vorbehalt von Korrekturen beschlossen werden können (AZ 36 S 22442/15 WEG).

Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer gegen die Beschlüsse einer WEG geklagt, da diese die Abrechnungen für 2012 und 2013 jeweils mit dem Passus „Gegebenenfalls noch vorzunehmender Korrekturen sind in der Jahresabrechnung 2014 vorzunehmen“ beschlossen hatten.

Das Landgericht entschied zu Gunsten des Eigentümers. Da der Korrekturvorbehalt inhaltlich zu unbestimmt ist, ist der Beschluss ungültig. Insbesondere die angesetzte Korrektur in der Jahresabrechnung 2014 ist laut Gericht nicht zulässig.
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