Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass Eigentümer nicht verpflichtet sind, die Halter von falsch parkenden Autos zu kontaktieren. Die Fahrzeuge können ohne Vorankündigung abgeschleppt werden, wenn sie auf dem eigenen Grundstück stehen (AZ 122 C 31597/15).

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer die Kosten für das Abschleppen seines Autos zurückverlangt. Er hatte sein Auto auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete abgestellt, die als Privatparkplatz gekennzeichnet worden war. Er hatte jedoch einen Zettel mit dem Hinweis „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ sowie seine Handynummer hinterlassen.

Laut Gericht ist die Eigentümerin jedoch nicht verpflichtet gewesen, den Halter des Autos zu kontaktieren. Das Abschleppen des Wagens war rechtmäßig.
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