Facility Management: Jahresabrechnung: Nur geeichte Zählerwerte gelten

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied in einem aktuellen Urteil, dass Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei der Heiz- und Wasserkostenverteilung in der Jahresabrechnung keine Werte von ungeeichten Zählern verwenden dürfen (AZ 4 A 1150/15).

Im vorliegenden Fall hatte das zuständige Eichamt festgestellt, dass mehrere Warm- und Kaltwasserzähler einer Wohnungseigentumsanlage nicht den Vorschriften entsprachen. Der Verwalterin wurde anschließend untersagt, die fehlerhaften Werte als Grundlage für ihre Jahresabrechnung zu verwenden. Diese klagte jedoch vor Gericht mit der Begründung, dass sie nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Eigentümergemeinschaft gehandelt habe und nicht der richtige Adressat für die Ordnungsverfügung sei.

Das OVG teilte jedoch diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Nur geeichte Zähler durfen als Grundlage für Kostenverteilungen bei der Jahresabrechnung verwendet werden.
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Guter Rat: Barrierefrei: So machen Sie Ihre Immobilie fit fürs Alter

Viele Menschen wünschen sich, auch im Alter möglichst lange und selbstständig in den eigenen vier Wänden zu leben. Eine barrierefreie Wohnumgebung ist hierfür eine wichtige Voraussetzung, teilt die Bayerische Landesbausparkasse (LBS Bayern) aktuell mit und gibt Tipps für den Umbau.

Bereits bei der Haustüre beginnt die altersgerechte Umgestaltung: Treppen und Schwellen können im Laufe der Jahre Probleme bereiten und sollten daher in einen barrierefreien Zugang oder mit Hilfe technischer Lösungen wie Rampen und Aufzügen umgebaut werden. Dies gilt ebenso für die Innenräume, in denen Treppenstufen die Mobilität stark einschränken können. Wichtig ist ebenso die Umgestaltung aller Sanitärbereiche, in denen bodenebene Duschen sowie breitere Bewegungsflächen eingeplant werden sollten.

LBS-Experten schätzen die Kosten für eine Verbesserung der Zugänge zur Immobilie auf 5.000 Euro. Barrieren im Innenbereich liegen bei etwa 10.000 bis 15.000 Euro, für ein Badezimmer werden 5.000 bis 15.000 Euro angesetzt. Ein Treppenlift in einer dreistöckigen Immobilie wird rund 10.000 Euro kosten. Hierbei können Eigentümer auf staatliche Förderungen zählen, wenn sie bestimmte Mindestsummen für den Umbau investieren.
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Marktdaten: Umfrage: Mieter vergleichen Mietspiegel nur selten

Einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov zufolge prüfen Mieter nur selten, ob die Miete ihrer Wohnung den marktüblichen Preisen entspricht. Lediglich 30 Prozent nutzen den ortsüblichen Mietspiegel für einen Vergleich. Rechtliche Schritte gegen die überhöhte Miete würden 13 Prozent der Befragten einleiten.

Die Mehrheit der Teilnehmer (63 Prozent) ist sich unsicher, ob sie ihren Mietpreis einklagen soll. Als Gründe für die Zurückhaltung der Inanspruchnahme des Klagerechts gaben 35 Prozent der Mieter an, nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben. 15 Prozent der Befragten wollten darüber hinaus eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vermieter vermeiden. 20 Prozent gaben an, in keinem Fall gegen den Mietvertrag vorzugehen.

Fehlende Gerichtserfahrung ist zudem für 13 Prozent der Teilnehmer ein Argument, nicht vor Gericht zu ziehen. Für die Umfrage wurden insgesamt 1.038 Mieter im Zeitraum 28. Oktober bis 1. November 2016 interviewt.
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Baubranche: Bautipp: Schlussrechnung erst nach Abnahme bezahlen

Weihnachten im neuen Zuhause – ein Traum vieler Bauherren, der jedoch nicht überstürzt werden sollte. Denn eine vorschnelle Bauabnahme birgt viele Risiken für den Eigentümer, warnt aktuell der Verband Privater Bauherren e.V.

Neben der Vertragsunterzeichnung ist die Bauabnahme juristisch gesehen der wichtigste Schritt bei einer Bauunternehmung. Denn die schriftliche Abnahme bescheinigt dem Bauunternehmer die ordnungsgemäße Durchführung aller Bauarbeiten. Zudem wird die Schlussrate fällig und die Gewährleistungsfrist beginnt. Viele Baufirmen haben vor diesem Hintergrund Interesse an einer schnellen Abnahme und erhöhen nicht selten den Zeitdruck.

Laut VPB sollten Bauherren jedoch für die Abnahme immer einen Ortstermin beantragen und im Optimalfall einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Auch wenn der Einzug drängt, sollte man Mängel nicht auf die leichte Schulter nehmen und von Bauunternehmen beheben lassen. In jedem Fall sollte die Schlussrechnung nicht gezahlt werden, bis die Bauabnahme erfolgt ist.
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Energieeffizienz: Hohe Heizkosten? So erkennen Sie veraltete Heizkessel

Rund zwei Drittel der Gas- und Ölheizungen sind in Deutschland veraltet. Sie verbrauchen weit mehr Brennstoff als moderne Anlagen und haben deutlich niedrigere Wirkungsgrade. Dies hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) aktuell bekannt gegeben und zeigt, welche Alternativen Hausbesitzer für eine Sanierung haben.

Hohe Abgaswerte sind ein klares Anzeichen für ein veraltetes Heizsystem. Daher sollten Eigentümer sich die Ergebnisse der jährlichen Messungen beim Schornsteinfeger genau erklären lassen. Heizungslabel, die bei Heizkesseln älter als 15 Jahre vergeben werden, geben ebenfalls Aufschluss über deren Energieeffizienz. Hierbei sollten alle Kessel mit Klasse C oder schlechter ausgetauscht werden. Sind sogar Roststellen oder Lecks zu erkennen, ist der Austausch zudem zwingend erforderlich.

Ein weiteres Anzeichen für ineffizientes Heizen ist Wärme in den Kellerräumen. Steigen die Temperaturen über 20 Grad, deutet dies auf zu viel Abwärme und Energieverlust hin. Darüber hinaus sollten Eigentümer dauerhaft hohe Heiz- und Warmwasserkosten in jedem Fall vergleichen und sich beraten lassen.

Laut dena können Hausbesitzer heute zwischen mehreren energieeffizienten Technologien auswählen: Ob neue Brennwertkessel, Wärmepumpen, Solarthermie, Holzpellets oder Kraft-Wärme-Kopplung – moderne Heizanlagen können den Energieverbrauch deutlich senken und Heizkosten sparen. Welche Lösung für das eigene Haus in Frage kommt, sollte durch einen erfahrenen Energieberater oder Fachhandwerker evaluiert werden.
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Mieten & Vermieten: Mietvertrag: Keine Wohnungsgeberbestätigung mehr bei Auszug

Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des neugeregelten Meldegesetzes wurde im November 2016 wiederum eine Gesetzesänderung beschlossen.

Um Scheinanmeldungen beim Einwohnermeldeamt zu vermeiden, sollten Vermieter ursprünglich ihren Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug bestätigen. Bei An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt musste diese Wohnungsgeberbestätigung im vergangenen Jahr vorgelegt werden. Seit dem 1.11.2016 entfällt jedoch die Pflicht für Vermieter, die Bestätigung auch bei Auszug auszustellen. Der Verwaltungsaufwand wurde schnell als zu hoch eingeschätzt und die Vorgabe dementsprechend geändert.

Darüber hinaus enthält das geänderte Gesetz einige Klarstellungen. Unter anderem: Bislang ging nicht eindeutig hervor, ob die Bestätigung elektronisch abgegeben werden kann. Nun wurde beschlossen, dass Mietern nur schriftliche Bestätigungen zugestellt werden dürfen, Meldebehörden können diese dagegen auch auf elektronischem Wege erhalten.
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Steuern & Finanzierung: Immobilienkredite: Höhere Anfangstilgung liegt im Trend

Wie schnell tilgen die Deutschen ihre Baufinanzierung? Um dieser Frage nachzugehen, wurden in einer aktuellen Studie des Finanzdienstleisters Interhyp acht Städte auf die Rückzahlung von Immobilienkrediten untersucht. Dabei wurden für das erste Halbjahr 2016 deutliche Unterschiede je nach Großstadt festgestellt.

Den Ergebnissen zufolge liegen Dresdener Kreditnehmer mit 3,24 Prozent an der Spitze der Anfangstilgungen. Auch in Stuttgart, Berlin und Frankfurt wurden hohe Raten verzeichnet. Niedrige Rückführungsraten wurden dagegen in München und Hamburg festgestellt, die vor allem auf die stark gestiegenen Immobilienpreise zurückgeführt werden.

Die Studie hat außerdem gezeigt, dass die Bereitschaft zu einer höheren Anfangstilgung seit einigen Jahren deutschlandweit stetig angestiegen ist. Zwischen 2010 und den ersten sechs Monaten in 2016 erhöhte sich die Ersttilgung durchschnittlich von 2,29 auf 2,84 Prozent.
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Guter Rat: Mit LED Stromkosten sparen: Die besten Lampen im Test

In ihrer aktuellen Ausgabe hat Stiftung Warentest 20 LED-Lampen untersucht. Im Fokus der Testserie stand der Stromverbrauch der LEDs im Vergleich zu herkömmlichen 75- und 100-Watt-Glühbirnen. Das Fazit: Wer beispielsweise in Wohnzimmer und Flur jeweils eine Glühlampe wechselt, kann im Jahr bis zu 70 Euro Stromkosten sparen.

Darüber hinaus bescheinigt Stiftung Warentest sieben LED-Lampen eine sehr gute Leuchtkraft. Testsieger der hellen LEDs ist als Ersatz für 100-Watt-Glühlampen ist eine Lampe für 13 Euro, bei den 75-Watt-Glühlampen liegt ein Modell für sieben Euro an der Spitze.

Den Experten zufolge macht eine Umstellung auf LED-Lampen sogar dann Sinn, wenn noch funktionstüchtige Birnen zu Hause lagern, da sich die Umstellung bereits nach wenigen Monaten rentiert. In weniger beleuchteten Räumen wie Keller oder Abstellkammer ist das Aufbrauchen herkömmlicher Birnen auch weiterhin zu empfehlen.
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Baubranche: Wintergärten: Gut geplant ist schnell genehmigt

Wintergärten sind ideal, um der kalten Jahreszeit ein Schnäppchen zu schlagen und auch bei niedrigen Temperaturen im überdachten Garten sitzen zu können. Laut Verband Privater Bauherren liegt der Wintergartenanbau derzeit im Trend. Von Fertigsystemen bis hin zur individuellen Planung reicht die Angebotspalette.

Doch den scheinbar kleinen Anbau sollten Eigentümer den Bauexperten zufolge nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn hierbei handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauprojekt. Das Bauamt entscheidet, ob und an welcher Seite angebaut werden darf. Der Wintergarten braucht ein Fundament und muss für Heizung und Lüftung an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen werden.

Vor diesem Hintergrund sollten Interessenten bereits für die Planung Bauexperten zu Rate ziehen, damit der Anbau so reibungslos wie möglich verläuft.
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Mieten & Vermieten: Urteil: Kaution kann nicht „abgewohnt“ werden

Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine hinterlegte Kaution nicht dazu dienen kann, Mietrückstände auszugleichen. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution verstößt laut Gericht gegen die vertraglich vereinbarte Sicherungsabrede.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin zu Beginn ihres Mietverhältnisses eine Kaution hinterlegt. Nachdem sie zum 30.11.2015 ihre Wohnung gekündigt hatte, zahlte sie für die Monate Oktober und November keine Miete mehr. Sie argumentierte, dass die fehlenden Mietzahlungen mit der hinterlegten Kaution verrechnet werden könnten.

Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders und gab der Vermieterin recht. Eine Kaution stellt eine Absicherung für Vermieter dar, um beispielsweise Schäden an der Wohnung beheben zu können, die erst später festgestellt werden und zu Lasten der Mieter gehen. Erlaubt man die Aufrechnung mit ausstehenden Mieten, wird dieser Sicherungszweck ausgehebelt.
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